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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119 Abs1;Rechtssatz
Es ist nicht strittig, dass bei der Betätigung des Abgabepflichtigen Liebhaberei zu vermuten ist (§ 1 Abs. 2 Z. 1 LVO 1990); diese Vermutung ist aber nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 leg. cit. widerlegbar. Beweispflichtig dafür, dass die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt (§ 2 Abs. 4 leg. cit.) ist der Abgabepflichtige.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002150170.X04Im RIS seit
30.08.2006Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012