RS Vwgh 2006/7/6 2002/15/0170

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Veröffentlicht am 06.07.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §119 Abs1;
LiebhabereiV §1 Abs2 Z1;
LiebhabereiV §2 Abs4;

Rechtssatz

Es ist nicht strittig, dass bei der Betätigung des Abgabepflichtigen Liebhaberei zu vermuten ist (§ 1 Abs. 2 Z. 1 LVO 1990); diese Vermutung ist aber nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 leg. cit. widerlegbar. Beweispflichtig dafür, dass die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt (§ 2 Abs. 4 leg. cit.) ist der Abgabepflichtige.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002150170.X04

Im RIS seit

30.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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