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L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer WienNorm
VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1;Rechtssatz
Es trifft zwar zu, dass unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes des § 51 Abs 6 VStG bei einer qualitativen Reduktion der strafbaren Handlung die Strafe nicht gleich belassen werden darf (Hinweis Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren8, Rz 933). Dieses Erfordernis ist aber bereits dann erfüllt, wenn die von der Berufungsbehörde etwa an Stelle einer Gesamtstrafe verhängten Einzelstrafen gemessen an den in Rede stehenden Verkürzungsbeträgen eine Reduktion des Strafausmaßes hinreichend erkennen lassen.
Schlagworte
reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004150031.X02Im RIS seit
21.08.2006Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014