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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/18/0010 E 27. Juni 1990 VwSlg 13241 A/1990 RS 7 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Ist eine Säumnisbeschwerde zulässig, so kann der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs 9 VwGG das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch die von ihm selbst zu bestimmende Gerichtsbehörde oder Verwaltungsbehörde durchführen oder ergänzen lassen, woraus sich ergibt (vgl. Dolp die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Aufl Anmerkung 8 zu § 36 Abs 9 VwGG), daß der Verwaltungsgerichtshof die Ermittlungen auch selbst durchführen kann. Tut er dies, so hat er gemäß § 62 Abs 2 VwGG jene Verwaltungsvorschriften anzuwenden, die die säumig gewordene Behörde anzuwenden gehabt hätte. Zu diesen Verwaltungsvorschriften gehören unter anderem jene nach § 40 bis § 44 AVG über die Anberaumung und Durchführung einer mündliche Verhandlung. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich hier dieses Mittels des Ermittlungsverfahrens bedient. Was die Kosten der Beschwerdeführer für diese mündliche Verhandlung anlangt, so gilt § 74 Abs 1 AVG, wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (siehe auch Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I. Band, Anmerkung 2 zu dieser Gesetzesstelle; Walter Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts vierte Aufl, Rz 673).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070169.X02Im RIS seit
28.07.2006