RS Vwgh 2006/7/6 2006/17/0042

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Veröffentlicht am 06.07.2006
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236;
LAO Tir 1984 §183;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/16/0221 E 4. März 1999 RS 5

Stammrechtssatz

Erscheint schon die Vorschreibung unbillig, etwa zufolge unzutreffender Abgabenbescheide, kann gegen die Einhebung nicht mit einem Antrag nach § 236 BAO vorgegangen werden; dies würde nämlich im Ergebnis auf eine unzulässige Durchbrechung der Rechtskraft hinauslaufen (Hinweis Stoll, BAO Kommentar III, 2436 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170042.X01

Im RIS seit

14.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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