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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §236;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/16/0221 E 4. März 1999 RS 5Stammrechtssatz
Erscheint schon die Vorschreibung unbillig, etwa zufolge unzutreffender Abgabenbescheide, kann gegen die Einhebung nicht mit einem Antrag nach § 236 BAO vorgegangen werden; dies würde nämlich im Ergebnis auf eine unzulässige Durchbrechung der Rechtskraft hinauslaufen (Hinweis Stoll, BAO Kommentar III, 2436 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006170042.X01Im RIS seit
14.08.2006