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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111;Rechtssatz
Zwischen Bewilligungsverfahren und Verfahren zur Verlängerung der Bauvollendungsfrist sowie Überprüfungsverfahren besteht insofern ein Zusammenhang, als die beiden letztgenannten Verfahren das Vorliegen eines Bewilligungsbescheides voraussetzen und auf diesem aufbauen. Dass das WRG 1959 alle diese Verfahren in der Weise zu einer Einheit verschmolzen hat, dass ein mit dem Bewilligungsantrag eingeleitetes Verfahren bis zur Erlassung des Überprüfungsbescheides als "anhängig" anzusehen ist, ist dem WRG 1959 nicht zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006070048.X03Im RIS seit
27.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008