TE Vfgh Beschluss 1984/3/7 B580/83

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Veröffentlicht am 07.03.1984
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg

Leitsatz

B-VG Art144; keine Zuständigkeit des VfGH zur Überprüfung von Akten der Gerichtsbarkeit

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die nicht von einem Rechtsanwalt verfaßte Beschwerde wirft einem Richter des Kreisgerichtes Wr. Neustadt Mißbrauch der richterlichen Amtsgewalt in einem gegen den Bf. laufenden Strafverfahren vor und wendet sich insbesondere gegen einen am 19. September 1983 erlassenen Vorführungsbefehl, dessen Vollzug sich der Bf. nach seiner Darstellung nur durch seine Aufmerksamkeit entziehen konnte. Sie ist mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verbunden.

Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumen aber dem VfGH die Zuständigkeit zur Überprüfung von Akten der Gerichtsbarkeit ein. Da die Vorführung nicht vollzogen wurde, ist auch eine den Verwaltungsorganen zuzurechnende - und daher beim VfGH bekämpfbare (VfSlg. 6175/1970, 6829/1972 und 8248/1978) - Überschreitung des im richterlichen Vorführungsbefehl gezogenen Rahmens ausgeschlossen. Der VfGH ist daher zur Behandlung der Beschwerde nicht zuständig. Daran ändert der Umstand nichts, daß die Beschwerde die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet.

Schon deshalb ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ab- und die Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen (§§19 Abs3 Z2 lita VerfGG und 63, 72 ZPO iVm. 35 VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B580.1983

Dokumentnummer

JFT_10159693_83B00580_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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