RS Vwgh 2006/7/6 2004/07/0141

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Veröffentlicht am 06.07.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, den Parteien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Erwägungen vor der Bescheiderlassung zur Kenntnis zu bringen.

Schlagworte

ParteiengehörParteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070141.X03

Im RIS seit

28.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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