RS Vwgh 2006/7/6 2005/07/0089

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Veröffentlicht am 06.07.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §42;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §104a Abs3;

Rechtssatz

Eine Deutung, wonach er Gesetzgeber mit "rechtskräftigen Bescheiden" im § 104a Abs 3 WRG 1959 die Fälle im Auge gehabt hat, in denen es nach § 42 AVG zu einem Verlust der Parteistellung kommt, verbietet sich schon deswegen, weil nach der Rechtsprechung des VwGH für Amtsparteien - zu denen das wasserwirtschaftliche Planungsorgan gehört - bei Unterbleiben von Einwendungen kein Verlust der Parteistellung eintritt (Hinweis E 14.9.2004, 2002/10/0002). § 104a Abs 3 legcit kann daher nicht so gedeutet werden, dass er sich auf Bescheide bezieht, die durch einen Verlust der Parteistellung für das wasserwirtschaftliche Planungsorgan unanfechtbar und dadurch "rechtskräftig" geworden sind und dass mit der Einräumung der Beschwerdebefugnis gegen solche Bescheide dieser Verlust wieder rückgängig gemacht werden sollte.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070089.X04

Im RIS seit

27.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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