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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111;Rechtssatz
Ungeachtet dessen, dass das wasserrechtliche Verfahren erst mit dem Überprüfungsbescheid seinen Abschluss findet, ist das im § 121 WRG 1959 geregelte Überprüfungsverfahren unter dem Gesichtspunkt zulässiger Einwendungen insofern vom Bewilligungsverfahren getrennt zu betrachten, als in jenem nicht das jeweilige Projekt selbst, sondern nur mehr die Abweichung des tatsächlich ausgeführten Vorhabens vom seinerzeit bewilligten ins Treffen geführt werden kann (Hinweis E 28. Februar 1989, 88/07/0102). Das zeigt, dass aus einer Einstufung des Überprüfungsverfahrens als "Abschluss" des "Wasserrechtsverfahrens" nichts für die Beantwortung der Frage zu gewinnen ist, ob und in welcher Weise Bewilligungsverfahren und Überprüfungsverfahren sowie die dazwischen durchgeführten Verfahren eine Einheit bilden und ob ein mit dem Bewilligungsantrag eingeleitetes Verfahren bis zur Erlassung des Überprüfungsbescheides als "anhängig" anzusehen ist. Die Einstufung des Überprüfungsverfahrens als Abschluss des Wasserrechtsverfahrens ändert nichts daran, dass Bewilligungsverfahren, Fristverlängerungsverfahren und Überprüfungsverfahren unter verfahrensrechtlichen Aspekten jeweils getrennt zu betrachten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006070048.X04Im RIS seit
27.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008