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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
GSGG §11 Abs1;Rechtssatz
Nach § 16 Abs 4 Krnt GSLG 1998 ist in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs 2 legcit das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen, wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände verändert haben. Die für die Festlegung der Anteile maßgebenden Umstände sind diejenigen, die im Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides vorlagen. Nur dann, wenn sich nach diesem Zeitpunkt die maßgebend gewesene Umstände verändern, kann nach § 16 Abs 4 Krnt GSLG 1998 vorgegangen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070024.X02Im RIS seit
10.08.2006Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009