RS Vwgh 2006/7/6 2006/07/0032

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Veröffentlicht am 06.07.2006
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AbwasseremissionsV Allg 1991 §3 Abs1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §21 Abs3;
WRG 1959 §32;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0131 E 22. Februar 1994 RS 6(Hier beantragte die Bf die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes für eine biologische Abwasserbeseitigungsanlage.)

Stammrechtssatz

Aus der Verwendung der Worte "sollen" und "grundsätzlich" in § 3 Abs 1 Allg AbwasseremissionsV 1991 geht hervor, daß es sich bei dieser Bestimmung um eine generelle Richtlinie handelt, die keinen zwingenden Charakter hat und für sich alleine keine Handhabe für die Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung (hier einer biologischen Abwasserbeseitigungsanlage) bietet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006070032.X03

Im RIS seit

02.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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