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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
AbwasseremissionsV Allg 1991 §3 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/07/0131 E 22. Februar 1994 RS 6(Hier beantragte die Bf die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes für eine biologische Abwasserbeseitigungsanlage.)Stammrechtssatz
Aus der Verwendung der Worte "sollen" und "grundsätzlich" in § 3 Abs 1 Allg AbwasseremissionsV 1991 geht hervor, daß es sich bei dieser Bestimmung um eine generelle Richtlinie handelt, die keinen zwingenden Charakter hat und für sich alleine keine Handhabe für die Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung (hier einer biologischen Abwasserbeseitigungsanlage) bietet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006070032.X03Im RIS seit
02.08.2006Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012