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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §25 Abs1;Rechtssatz
§ 26 Abs 1 AWG 2002 steht in engem Zusammenhang mit § 25 Abs 1 legcit. So ist aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf den Erlaubniswerber, der für den Fall, dass er die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, einen abfallrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen hat, zu schließen, dass sich die Bestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers nur auf diejenigen Tätigkeiten des Sammelns und Behandelns von Abfällen bezieht, die ihrerseits einer Erlaubnispflicht unterliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070118.X09Im RIS seit
31.07.2006Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013