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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §1 Abs1;Rechtssatz
Aus § 15 Abs 1 AWG 2002 ergibt sich, dass bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs 1 und 2 legcit einzuhalten sind und die Beeinträchtigung der in § 1 Abs 3 Z 1 bis 9 AWG 2002 aufgezählten öffentlichen Interessen zu vermeiden ist. Werden daher bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen die in § 1 Abs 3 Z 1 bis 9 AWG 2002 angeführten öffentlichen Interessen beeinträchtigt, liegt ein Verstoß gegen § 15 Abs 1 AWG 2002 vor, der durch § 79 Abs 1 Z 1 legcit sanktioniert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070118.X02Im RIS seit
31.07.2006Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013