RS Vwgh 2006/7/6 2002/15/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2006
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §23;
EStG 1988 §25;
EStG 1988 §3 Abs1 Z5 lita;
EStG 1988 §3 Abs2 idF 1993/818;

Rechtssatz

Der Abgabepflichtige hat steuerfreie Bezüge (Notstandshilfe) im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 nur für einen Teil des Kalenderjahres (nämlich 1998 für 349 Tage und 1999 für 188 Tage) bezogen. Damit ist aber der Tatbestand des § 3 Abs. 2 EStG 1988 erfüllt, dass der Steuerpflichtige nur für einen Teil des Kalenderjahres im § 3 Abs. 2 EStG 1988 angeführte steuerfreie Bezüge erhalten hat. Somit hat die im § 3 Abs. 2 leg. cit. angeordnete Rechtsfolge einzutreten, dass die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für die Ermittlung des Steuersatzes auf das ganze Jahr hochzurechnen sind. Dass der Abgabepflichtige teilweise für denselben Zeitraum neben der Notstandshilfe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb bezogen hat, hindert dies nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 2003, 97/13/0118).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002150202.X02

Im RIS seit

14.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten