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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §23;Rechtssatz
Der Abgabepflichtige hat steuerfreie Bezüge (Notstandshilfe) im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 nur für einen Teil des Kalenderjahres (nämlich 1998 für 349 Tage und 1999 für 188 Tage) bezogen. Damit ist aber der Tatbestand des § 3 Abs. 2 EStG 1988 erfüllt, dass der Steuerpflichtige nur für einen Teil des Kalenderjahres im § 3 Abs. 2 EStG 1988 angeführte steuerfreie Bezüge erhalten hat. Somit hat die im § 3 Abs. 2 leg. cit. angeordnete Rechtsfolge einzutreten, dass die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für die Ermittlung des Steuersatzes auf das ganze Jahr hochzurechnen sind. Dass der Abgabepflichtige teilweise für denselben Zeitraum neben der Notstandshilfe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb bezogen hat, hindert dies nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 2003, 97/13/0118).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002150202.X02Im RIS seit
14.08.2006