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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §11 Abs3;Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Anordnung der in § 24 Tir FlVfLG 1996 geregelten vorläufigen Schritte besteht lediglich ein Recht der Verfahrensparteien darauf, dass nicht ohne Vorliegen der genannten Voraussetzungen eine vorläufige Übernahme angeordnet wird (Hinweis E 26. Jänner 2006, 2004/07/0168; E 19.5. 1994, 93/07/0008). Für die Anordnung der Durchführung vorläufiger Zahlungen im Sinne des § 24 Abs 4 Tir FlVfLG 1996 gilt nichts anderes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070030.X02Im RIS seit
28.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008