RS Vwgh 2006/7/6 2005/07/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2006
beobachten
merken

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §11 Abs1;
FlVfGG §11 Abs3;
FlVfLG Tir 1996 §24 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §24 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Für eine eingeschränkte Interpretation dahingehend, dass eine Vorschreibung nach § 24 Abs 4 Tir FlVfLG 1996 nur hinsichtlich einer gleichzeitig verfügten vorläufigen Grundabfindung nach Abs 1 dieser Bestimmung angeordnet werden könne, bietet das Gesetz keinen Hinweis, eine praktische Notwendigkeit ist auch nicht erkennbar.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070030.X04

Im RIS seit

28.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten