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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs4;Rechtssatz
Die Wiederaufnahme des Verfahrens führt zur gänzlichen Beseitigung jenes Bescheides, der das nunmehr wiederaufgenommene Verfahren seinerzeit zum Abschluss gebracht hat. Dies hat zur Folge, dass, wenn die Wiederaufnahme auf Grund einer neu hervorgekommenen Tatsache zulässig war, im wiederaufgenommenen Verfahren auch eine Änderung jener Bemessungsgrundlagen erfolgen darf, hinsichtlich derer keine neuen Tatsachen und Beweismittel gegeben sind (Hinweis E 5. Mai 1982, 81/13/0174, VwSlg 5687 F/1982).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003150016.X02Im RIS seit
11.08.2006