RS Vwgh 2006/7/6 2003/15/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2006
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;

Rechtssatz

Die Wiederaufnahme des Verfahrens führt zur gänzlichen Beseitigung jenes Bescheides, der das nunmehr wiederaufgenommene Verfahren seinerzeit zum Abschluss gebracht hat. Dies hat zur Folge, dass, wenn die Wiederaufnahme auf Grund einer neu hervorgekommenen Tatsache zulässig war, im wiederaufgenommenen Verfahren auch eine Änderung jener Bemessungsgrundlagen erfolgen darf, hinsichtlich derer keine neuen Tatsachen und Beweismittel gegeben sind (Hinweis E 5. Mai 1982, 81/13/0174, VwSlg 5687 F/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003150016.X02

Im RIS seit

11.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten