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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21 Abs3;Rechtssatz
Weder § 55 WRG 1959 noch andere Bestimmungen dieses Gesetzes sehen vor, dass allein der Umstand, dass das wasserwirtschaftliche Planungsorgan eine negative Stellungnahme abgegeben hat, zur Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder zur Abweisung eines Wiederverleihungsantrages zu führen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006070032.X04Im RIS seit
02.08.2006Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012