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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §288 Abs1 litd;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/15/0038 E 21. September 2006Rechtssatz
Die Begründung eines Bescheides muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Einreihung des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Zentrales Begründungselement eines Bescheides ist dabei die zusammenhängende Sachverhaltsdarstellung, worin nicht etwa die Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens einschließlich des Vorbringens des Abgabepflichtigen, sondern die Anführung jenes Sachverhaltes gemeint ist, den die belangte Behörde als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 94/13/0200, und etwa das hg. Erkenntnis vom 29. März 2006, 2001/14/0224).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002150161.X01Im RIS seit
21.08.2006Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011