Index
L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
GSGG §13 Abs2;Rechtssatz
Da die Bestimmung des § 16 Abs 4 Krnt GSLG 1998 die Zuständigkeit zur Neufestsetzung von Anteilen allein der Agrarbehörde zuspricht, kommt von der Vollversammlung einer Bringungsgemeinschaft gefassten Beschlüssen über die Reduktion der Anteile eines Mitgliedes keine eigenständige, das Anteilsverhältnis abändernde rechtliche Wirkung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070024.X01Im RIS seit
10.08.2006Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009