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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Weder das Gesetz selbst noch die Materialien geben einen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber in § 104a Abs 3 WRG 1959 von einem Verständnis der Rechtskraft in dem Sinne ausgegangen ist, dass eine rechtskräftige Entscheidung dann vorliegt, wenn Unanfechtbarkeit des Bescheides im Hinblick auf alle tatsächlich am Verfahren beteiligten Parteien, also auf alle anderen Parteien als die übergangene, eingetreten ist (Hinweis E 3.7.2003, 2000/07/0017). Von der Sache her wäre ein solches Verständnis der Rechtskraft allenfalls für die Fälle sinnvoll, in denen das wasserwirtschaftliche Planungsorgan "übergangene Partei" ist. § 104a Abs 3 WRG 1959 beschränkt sich aber nicht auf diese Fälle. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit "rechtskräftigen Bescheiden" in § 104a Abs 3 WRG 1959 all jene Bescheide gemeint hat, die allen tatsächlich dem Verfahren beigezogenen Parteien, nicht aber dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan gegenüber, in Rechtskraft erwachsen sind und dass er für diese Fälle eine Erstreckung der Rechtskraft auf das wasserwirtschaftliche Planungsorgan und - als Ausgleich dafür - die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen erstinstanzliche rechtskräftige Bescheide habe statuieren wollen.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070089.X03Im RIS seit
27.09.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008