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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs4 Z1;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde hat der Berechnung des auf den Holzbestand entfallenden anteiligen Gewinnes aus der Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften zu Grunde gelegt, dass auf den Holzbestand ein Anteil am Gesamterlös aus der Veräußerung der Liegenschaften entfalle, der dem Verhältnis des (unstrittigen) Holzbestandswertes am (unstrittigen) Verkehrswert der gesamten jeweiligen Liegenschaft entspricht. Diese von der Abgabenbehörde herangezogene Methode der Aufteilung nach den Sachwertverhältnissen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung als unbedenklich angesehen (Hinweis E 6. Juni 1978, 2913/76, E 24. Juni 2003, 2003/14/0027, sowie sinngemäß zur Aufteilung von Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits E 4. Juni 2003, 99/13/0238).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002150175.X02Im RIS seit
14.08.2006