RS Vwgh 2006/7/6 2006/07/0032

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Veröffentlicht am 06.07.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §21 Abs3;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §55;

Rechtssatz

Eine negative Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans kann nur dann zur Versagung der Bewilligung oder zur Abweisung des Wiederverleihungsantrages führen, wenn darin dargetan wird, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung des Vorhabens bzw. die Wiederverleihungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, insbesondere, dass die Verwirklichung des Vorhabens öffentliche Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 beeinträchtigen würde. § 105 WRG 1959 bietet einen Rahmen, in welchem Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung untergebracht werden können. (Hier hat das wasserwirtschaftliche Planungsorgan seine negative Stellungnahme mit einem Hinweis auf § 3 AbwasseremissionsV Allg 1991 und auf das wasserwirtschaftliche Interesse an einer gemeinsamen Sammlung und Ableitung der Abwässer in der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage begründet. Damit werden aber keine ausreichenden Gründe für die Abweisung des Wiederverleihungsantrages dargetan.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006070032.X05

Im RIS seit

02.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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