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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Zu den im § 80 BAO genannten Personen gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Ihnen fallen die im § 80 Abs. 1 BAO erwähnten Pflichten grundsätzlich auch dann zu, wenn noch andere Geschäftsführer bestellt sind, es sei denn, dass Aufgabenteilungen bestehen (Hinweis E 27. August 1990, 89/15/0059).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006150032.X02Im RIS seit
14.08.2006