Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MinroG 1999 §178 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Erteilung von Aufträgen gemäß § 178 Abs. 1 MinroG - Bei der Entscheidung über einen auf § 30 Abs. 2 VwGG gestützten Antrag, einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch nicht zu prüfen. Vielmehr ist in diesem Stadium des Verfahrens auf der Grundlage des Bescheides zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegeben sind. Nach den nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid fand ein Abbau unter die genehmigte Abbausohle statt und betreffen die erteilten Aufträge gemäß § 178 Abs. 1 MinroG diesen Bereich bzw. dessen Wiederverfüllung. Die erteilten Aufträge dienen daher dazu, einen vorschriftswidrigen Zustand zu beheben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass von diesem vorschriftswidrigen Zustand eine Gefährdung von Interessen im Sinn des § 179 Abs. 3 MinroG, insbesondere eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen, etwa auf Grund nicht ausreichender Standsicherheit der bestehenden Bruchwände, ausgeht. Die Abwehr einer Gefahr für die Gesundheit von Menschen ist aber unter das Tatbestandsmerkmal zwingender öffentlicher Interessen des § 30 Abs. 2 VwGG zu subsumieren.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Diverses Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2005040072.A01Im RIS seit
18.09.2006