RS Vwgh 2006/7/6 2003/15/0128

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Veröffentlicht am 06.07.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §19 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/14/0160 E 9. September 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Nach § 19 EStG sind Einnahmen dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (Hinweis E 22.2.1993, 92/15/0048, mwA).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003150128.X01

Im RIS seit

14.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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