RS Vwgh 2006/7/6 2006/07/0032

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Veröffentlicht am 06.07.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §105 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0131 E 22. Februar 1994 RS 7(Hier hat das wasserwirtschaftliche Planungsorgan seine negative Stellungnahme mit einem Hinweis auf § 3 AbwasseremissionsV Allg 1991 und auf das wasserwirtschaftliche Interesse an einer gemeinsamen Sammlung und Ableitung der Abwässer in der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage begründet. Damit werden aber keine ausreichenden Gründe für die Abweisung des Wiederverleihungsantrages dargetan.)

Stammrechtssatz

Da § 105 Abs 1 WRG, wie aus dem Wort "insbesondere" hervorgeht, keine erschöpfende Aufzählung öffentlicher Interessen enthält, kann auch die Beeinträchtigung anderer als der in dieser Gesetzesstelle ausdrücklich genannten öffentlichen Interessen zur Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung führen, wobei es sich jedoch um solche handeln muß, die in ihrer Bedeutung den im § 105 Abs 1 WRG ausdrücklich aufgezählten gleichkommen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006070032.X06

Im RIS seit

02.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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