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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs3;Rechtssatz
Wird ein Aussetzungsantrag gemäß § 212a Abs. 3 BAO zurückgewiesen, so steht dies einer neuerlichen (geänderten) Antragstellung nicht entgegen. Der neue Antrag bewirkt gemäß § 230 Abs. 6 BAO, dass Einbringungsmaßnahmen bis zu seiner Erledigung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen (Hinweis E 18. Februar 1999, 98/15/0017).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003150126.X03Im RIS seit
16.08.2006