RS Vwgh 2006/7/6 2003/15/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/14/0132 E 24. September 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Der Gläubiger verfügt über einen Geldbetrag, wenn die Auszahlung des Betrages auf seinen Wunsch verschoben wird, obwohl der Schuldner zahlungswillig ist; der Zufluss erfolgt bereits in diesem Zeitpunkt (Hinweis E 9.9.1998, 95/14/0160).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003150128.X02

Im RIS seit

14.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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