RS Vwgh 2006/7/6 2006/17/0042

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Veröffentlicht am 06.07.2006
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236;
LAO Tir 1984 §183;

Rechtssatz

Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unbilligkeit des Einzelfalles dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz bzw. der Verordnung selbst folgt. Nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage treffen, rechtfertigen eine Nachsicht nicht (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 1990, Zl. 89/15/0088, und vom 17. September 1990, Zl. 89/15/0019). (Hier: Dass auf die Abgabepflichtige im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage der laufenden Kanalgebühr für die Jahre 2000, 2001 und 2002 - anders als für Haushalte - die Bestimmung des § 6 Z 2 4. KanalGebO anzuwenden war, stellt eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dar, die jeden Industriebetrieb, der unter die Bestimmung des § 6 Z 2.4. KanalGebO zu subsumieren gewesen wäre, in gleicher Weise getroffen hätte. Eine den Einzelfall betreffende besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschrift, die der Verordnungsgeber bei Vorhersehbarkeit vermieden hätte, liegt somit nicht vor.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170042.X03

Im RIS seit

14.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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