RS Vwgh 2006/7/6 2005/07/0030

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Veröffentlicht am 06.07.2006
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §11;
FlVfLG Tir 1996 §24 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §24;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 24 Tir FlVfLG 1996 regelt im stufenförmigen Aufbau des Zusammenlegungsverfahrens einen möglichen Zwischenschritt. Wenn die Voraussetzungen des Abs 1 Z 1 bis 5 des § 24 legcit vorliegen, kann die Agrarbehörde die vorläufige Übernahme bzw die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen, -entschädigungen und - ausgleiche anordnen. Eine Verpflichtung der Behörde zur Vornahme dieser Schritte ist aber nirgends festgelegt; es steht keiner Partei eines Zusammenlegungsverfahrens ein Anspruch darauf zu, dass die Behörde diese vorläufigen Maßnahmen setzt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070030.X01

Im RIS seit

28.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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