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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §11;Rechtssatz
§ 24 Tir FlVfLG 1996 regelt im stufenförmigen Aufbau des Zusammenlegungsverfahrens einen möglichen Zwischenschritt. Wenn die Voraussetzungen des Abs 1 Z 1 bis 5 des § 24 legcit vorliegen, kann die Agrarbehörde die vorläufige Übernahme bzw die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen, -entschädigungen und - ausgleiche anordnen. Eine Verpflichtung der Behörde zur Vornahme dieser Schritte ist aber nirgends festgelegt; es steht keiner Partei eines Zusammenlegungsverfahrens ein Anspruch darauf zu, dass die Behörde diese vorläufigen Maßnahmen setzt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070030.X01Im RIS seit
28.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008