Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Mit "rechtskräftigen" Bescheiden in § 104a Abs 3 WRG 1959 sind solche gemeint, bei denen der Instanzenzug erschöpft ist. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan kommt daher, wenn man das Tatbestandselement der "Rechtskraft" auch auf § 104a Abs 3 zweiter und dritter Satz WRG 1959 bezieht, Beschwerdelegitimation nur gegen solche Bescheide zu, die letztinstanzliche Bescheide sind. An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn man das Tatbestandselement "rechtskräftig" nicht auf § 104a Abs 3 zweiter und dritter Satz WRG 1959 bezieht. Es kann nämlich ohne entsprechenden Anhaltspunkt im Gesetz selbst oder in den Materialien nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber völlig systemwidrig dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan eine Beschwerdebefugnis gegen noch nicht rechtskräftige erstinstanzliche Bescheide zugestanden habe. In diesem Fall wäre auch unklar, ob sich das wasserwirtschaftliche Planungsorgan aussuchen kann, ob es zunächst im Rahmen des § 55 Abs 4 WRG 1959 administrative Rechtsmittel ausschöpft und dann den VwGH anruft oder ob es gegen erstinstanzliche Bescheide sofort Beschwerde vor dem VwGH erhebt. Eine derartige Systemwidrigkeit kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Daraus ergibt sich, dass dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan durch § 104a Abs 3 WRG 1959 keine Befugnis zur Anfechtung erstinstanzlicher Bescheide eingeräumt wurde. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan hat Bescheide, die nicht letztinstanzliche Bescheide sind, mit den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu bekämpfen; dies auch dann, wenn es übergangene Partei ist. Wird dies seitens des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes unterlassen, wird der erstinstanzliche Bescheid zwar rechtskräftig; dies berechtigt das wasserwirtschaftliche Planungsorgan aber nicht zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070089.X05Im RIS seit
27.09.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008