Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AWG 2002 §26 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/07/0137 E 15. Jänner 1998 RS 2Stammrechtssatz
Der Tatort liegt dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Dies ist bei einem abfallrechtlichen Geschäftsführer, welchem zur Last gelegt wird, daß der von ihm repräsentierte Inhaber einer abfallrechtlichen Erlaubnis durch seine von ihm beauftragten Dienstnehmer die ihm auferlegten Erlaubnisbeschränkungen überschritten hat, grundsätzlich der Sitz des Unternehmens (Hinweis E 28.1.1993, 92/04/0131).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070118.X04Im RIS seit
31.07.2006Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013