RS Vwgh 2006/7/6 2005/07/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §26 Abs1;
AWG 2002 §26 Abs3;
VStG §27 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0137 E 15. Jänner 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Der Tatort liegt dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Dies ist bei einem abfallrechtlichen Geschäftsführer, welchem zur Last gelegt wird, daß der von ihm repräsentierte Inhaber einer abfallrechtlichen Erlaubnis durch seine von ihm beauftragten Dienstnehmer die ihm auferlegten Erlaubnisbeschränkungen überschritten hat, grundsätzlich der Sitz des Unternehmens (Hinweis E 28.1.1993, 92/04/0131).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070118.X04

Im RIS seit

31.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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