Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §110 Abs2;Rechtssatz
Der Abgabepflichtige kann nicht darauf vertrauen, dass eine bereits gesetzte Frist verlängert wird (Hinweis E 20. Jänner 1993, 92/13/0215). Es ist daher unerheblich, dass das Finanzamt nicht über den Fristverlängerungsantrag entschieden hat, sondern gemäß § 275 BAO vorgegangen ist und zur Begründung ausgesprochen hat, dass die für die Behebung der Mängel der Berufung gesetzte Frist mit dem im Mängelbehebungsauftrag genannten Tag geendet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006150157.X03Im RIS seit
18.08.2006