RS Vwgh 2006/7/6 2002/15/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §10 Abs3 idF 1993/253;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/13/0164 E 31. März 2004 RS 2(hier ohne letzten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Nach der hg. Rechtsprechung (Hinweis E 19. Dezember 2001, 98/13/0098) dient ein Gebäude dann unmittelbar dem Betriebszweck, wenn es von seiner Funktion her jene Tätigkeiten ermöglicht, die der Betrieb nach seinem Hauptzweck zur Erzielung der Betriebseinnahmen entfaltet. Ein vermietetes oder verpachtetes Gebäude dient demnach nur dann unmittelbar dem Betriebszweck, wenn die Vermietung oder Verpachtung über die Erzielung von Miet- oder Pachteinnahmen hinaus den Hauptzweck des Betriebes des Bestandgebers fördert und insbesondere zu diesem Zweck Einflussmöglichkeiten des Bestandgebers auf das Unternehmen des Bestandnehmers bestehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002150149.X01

Im RIS seit

14.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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