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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §7 Abs5;Rechtssatz
§ 7 Abs 5 AWG 2002 verknüpft die Ausstufung mit der Einbringung der Abfälle in die Deponie in der Weise, dass das Ziel des Ausstufungsverfahrens, nämlich die Ungefährlichkeit der Abfälle, im Falle einer ordnungsgemäßen Anzeige (erst) mit der Einbringung der Abfälle in die Deponie eintritt. Die Ausstufung zum Zwecke der Deponierung hat den Zweck, eine zulässige Ablagerung von Abfällen auf einer Deponie zu bewirken. Daraus ist abzuleiten, dass eine Ausstufung nur in Betracht kommt, wenn auch die Einbringung der Abfälle in die Deponie zulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006070021.X01Im RIS seit
27.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008