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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
§ 104a Abs. 3 zweiter Satz WRG 1959 ordnet an, dass dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan "rechtskräftige" Bescheide, mit denen ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wird, zuzustellen sind. § 104a Abs 3 zweiter und dritter Satz WRG 1959 räumt dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan gegen bestimmte Bescheide das Recht der Beschwerdeerhebung an den VwGH ein. Zwar ist nicht von "rechtskräftigen" Bescheiden die Rede, doch legt der systematische Zusammenhang der Sätze 2 und 3 des § 104a Abs 3 WRG 1959 mit Satz 1 die Auslegung nahe, dass sich auch Satz 2 und 3 auf "rechtskräftige" Bescheide beziehen.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070089.X01Im RIS seit
27.09.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008