RS Vwgh 2006/7/6 2005/07/0089

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Veröffentlicht am 06.07.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §104a Abs3;

Rechtssatz

§ 104a Abs. 3 zweiter Satz WRG 1959 ordnet an, dass dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan "rechtskräftige" Bescheide, mit denen ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wird, zuzustellen sind. § 104a Abs 3 zweiter und dritter Satz WRG 1959 räumt dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan gegen bestimmte Bescheide das Recht der Beschwerdeerhebung an den VwGH ein. Zwar ist nicht von "rechtskräftigen" Bescheiden die Rede, doch legt der systematische Zusammenhang der Sätze 2 und 3 des § 104a Abs 3 WRG 1959 mit Satz 1 die Auslegung nahe, dass sich auch Satz 2 und 3 auf "rechtskräftige" Bescheide beziehen.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070089.X01

Im RIS seit

27.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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