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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §4 Abs2;Rechtssatz
Nur dann, wenn eine Partei eine Abfindung erhält, die den Vorgaben des NÖ FlVfLG 1975 nicht entspricht, kann es zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides in Hinblick auf die Abfindung dieser Partei kommen. Darauf, wie die Abfindungen anderer Parteien gestaltet sind, ob diese ihrerseits gesetzmäßig sind oder besonders ideal gestaltet wurden, kommt es hingegen nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070066.X02Im RIS seit
03.08.2006Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012