RS Vwgh 2006/7/6 2005/07/0087

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Veröffentlicht am 06.07.2006
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §37 Abs1;
AWG 2002 §37;

Rechtssatz

Nach dem System des § 37 AWG 2002 können Behandlungsanlagen entweder der stofflichen Verwertung, also der endgültigen Verwertung von Abfällen oder der diesen Schritt vorbereitenden Vorbehandlung von Abfällen dienen. (Hier: Eine Speiseresteentwässerungsanlage, in der Speise- und Küchenabfälle mit Wasser versetzt, vorzerkleinert und mittels Zentrifugalfiltration in eine feste und flüssige Fraktion getrennt werden, die dann über die Bioabfallsammlung der Gemeinde entsorgt bzw in den Abwasserkanal eingeleitet werden, stellt eine solche Anlage zur Vorbehandlung von nicht gefährlichen Abfällen dar und ist daher als Abfallbehandlungsanlage iSd § 37 Abs 1 AWG 2002 zu qualifizieren.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070087.X06

Im RIS seit

02.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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