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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art139 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 §10 Abs1; Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz §§3 Abs1 und 6 Abs1; kein Eingehen auf Bedenken gegen die die Einleitungsverordnung regelnden Bestimmungen im Verfahren über den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen mangels PräjudizialitätSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit V der Agrarbezirksbehörde Gmunden vom 20. November 1974 war das Verfahren zur Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke in Neuhub, Gemeinde Gschwandt, eingeleitet worden. Die beiden Bf. besitzen in diesem Zusammenlegungsgebiet Liegenschaften.
Am 12. Juli 1977 hat die Agrarbezirksbehörde Gmunden eine Verständigung über die Auflegung des Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes betreffend das genannte Zusammenlegungsgebiet erlassen, in welcher auch darauf hingewiesen wurde, daß gegen den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan den Parteien ein Berufungsrecht zustehe. Diese Verständigung wurde den Bf. am 22. Juli 1977 zugestellt. Besitzstandsausweis und Bewertungsplan sind in Rechtskraft erwachsen.
Am 31. März 1980 erließ die Agrarbezirksbehörde Gmunden den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, gegen welchen die beiden Bf. Berufung erhoben. Der Landesagrarsenat beim Amt der Oö. Landesregierung hat diese Berufung mit Bescheid vom 16. September 1980 gemäß §1 AgrVG 1950 und §66 Abs4 AVG 1950 iVm §16 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979, LGBl. 73, als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen den Bescheid des Landesagrarsenates richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Bf. den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit der Anregung verbinden, der VfGH möge von Amts wegen hinsichtlich der "präjudiziellen" Bestimmungen des §10 Abs1 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 sowie der §§3 Abs1 und 6 Abs1 des Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 das Gesetzesprüfungsverfahren einleiten und die genannten Gesetzesstellen insoweit als verfassungswidrig aufheben, als die Einleitung von Zusammenlegungsverfahren mittels V und die Verfügung von Eigentumsbeschränkungen in der Einleitungsverordnung normiert werden; nach Aufhebung der genannten Gesetzesstellen wolle die Einleitungsverordnung vom 20. November 1974 gleichfalls aufgehoben werden. Es seien "Verletzungen des gesetzlichen Richters infolge Fehlens einer rechtswirksamen Einleitung der Zusammenlegung" gegeben.
II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. In der Beschwerde wird die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ausschließlich aus Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der V auf Einleitung des vorliegenden Zusammenlegungsverfahrens vom 20. November 1974 und deren gesetzliche Grundlagen (§10 Abs1 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 idF der Nov. BGBl. 78/1967, §§3 Abs1 und 6 Abs1 Flurverfassungs-Landesgesetz 1972, LGBl. 33) abgeleitet. Diese Bestimmungen, welche die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens mittels V sowie in der Einleitungsverordnung gegebenenfalls zu verfügende Eigentumsbeschränkungen betreffen, wurden von der Agrarbehörde bei Erlassung des hier angefochtenen Bescheides nicht angewendet und waren von ihr auch nicht anzuwenden.
Die Bf. hätten spätestens mit der ihnen zustehenden Berufung gegen Besitzstandsausweis und Bewertungsplan (s. oben unter I.1) die Einbeziehung von Grundstücken in das Zusammenlegungsgebiet in der Weise anfechten können, daß die Gesetzwidrigkeit der Einleitungsverordnung (letztlich im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes durch Anregung einer Verordnungsprüfung) behauptet wird. In einer späteren Phase des Zusammenlegungsverfahrens kann diese Frage nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (s. zB VfSlg. 8729/1980, 8993/1980 und 9500/1982) nicht mehr aufgerollt werden, also auch nicht in einem Verfahren über den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen.
Es ist daher auf das Beschwerdevorbringen, das ausschließlich Bedenken gegen die Einleitungsverordnung und deren gesetzliche Grundlagen enthält, nicht weiter einzugehen.
2. Gegen die Rechtsgrundlagen des hier angefochtenen Bescheides sind verfassungsrechtliche Bedenken weder vorgebracht worden noch beim VfGH entstanden.
Da die Behauptung der Bf., wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in ihren Rechten verletzt worden zu sein (der behauptete Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird ausschließlich in der Gesetzwidrigkeit der Einleitungsverordnung erblickt), nicht zutrifft und auch sonst nicht hervorgekommen ist, daß die Bf. durch den angefochtenen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurden, ist die Beschwerde abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Präjudizialität, FlurverfassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1984:B545.1980Dokumentnummer
JFT_10159692_80B00545_00