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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §25 Abs1;Rechtssatz
Aus § 25 Abs 1 und 2 AWG 2002 ergibt sich, dass die in § 25 Abs 2 Z 3 legcit genannte Tätigkeit eines Transporteurs, der Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers befördert, zur Sammlung und Behandlung von Abfällen zählt; wäre dies nicht der Fall, hätte sich die Anführung dieser Tätigkeit in der Z 3 des § 25 Abs 2 AWG 2002 als Ausnahme von der Erlaubnispflicht erübrigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070118.X08Im RIS seit
31.07.2006Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013