RS Vwgh 2006/7/10 AW 2006/05/0046

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Veröffentlicht am 10.07.2006
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L85004 Straßen Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §32;
VwGG §30 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Bewilligung für eine Gemeindestraße - In ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung machen die Beschwerdeführer als unverhältnismäßigen Nachteil geltend, dass durch die Bau- und Verkehrsbenützung gesundheitsschädigende Lärmimmissionen zu erwarten seien und durch die maschinelle Schneeräumung zwingend Nässeschäden am Haus der Beschwerdeführer entstehen würden. Die belangte Behörde sprach sich gegen die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus; da mit der Straßenerrichtung nur fünf Baugrundstücke erschlossen werden sollen (lt. Bescheid: Sackgasse), seien gesundheitsschädigende Lärmimmissionen nicht zu erwarten, von einem unverhältnismäßiger Nachteil könne nicht gesprochen werden. Für den Regelfall bestimmt § 30 Abs. 1 VwGG, dass Beschwerden eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Es ist in Anbetracht des Erschließungszweckes des Straßenbauvorhabens nicht erkennbar, weshalb der durch die Ausübung der Berechtigung zu erwartende Nachteil unverhältnismäßig sein soll.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil Verschiedene Rechtsgebiete Wegerecht und Straßenrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006050046.A01

Im RIS seit

18.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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