RS Vwgh 2006/7/11 2001/12/0194

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Veröffentlicht am 11.07.2006
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137;
BDG 1979 §143 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §143 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §143 idF 2000/I/094;
BDG 1979 Anl1 Z9.6 idF 1994/550;

Rechtssatz

Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde ihre Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten (Bezirksinspektor) die auf ein Gutachten gestützte Annahme zu Grunde gelegt, der Arbeitsplatz des Beamten weise denselben Punktewert (7/2/2; 3/2; 6/1/3 = 26) auf wie derjenige der Richtverwendung "Gruppenführerstellvertreter in der Abteilung V beim Bezirkspolizeikommissariat XI" (7/2/2; 3/3; 5/1/3 = 26), weshalb auch der Beamte der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe E2a zuzuordnen sei. Diese Annahme der belangten Behörde wäre vor dem Hintergrund der im vorliegenden Erkenntnis wieder gegebenen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, von denen abzugehen der Beschwerdefall keinen Anlass gibt, grundsätzlich geeignet, die daraus gezogene rechtliche Schlussfolgerung zu tragen, weil ein zu bewertender Arbeitsplatz, der denselben Punktewert aufweist wie derjenige einer Richtverwendung, jedenfalls nicht einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet werden kann wie letztere.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001120194.X13

Im RIS seit

31.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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