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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinn des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände sein rechtliches Interesse an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 20. Dezember 2004, Zl. 2001/12/0271, und vom 20. Mai 2005, Zl. 2001/12/0101, jeweils mwN der Vorjudikatur). Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil dem angefochtenen Feststellungsbescheid infolge der Änderungen im Organisationsrecht der (nunmehrigen) Polizei die Funktion einer Klärung der Dienstpflichten des Beschwerdeführers im Rahmen des früheren Landesgendarmeriekommandos für die Zukunft nicht mehr zukommen kann (vgl. etwa für den Fall einer Versetzung das hg. Erkenntnis vom 25. März 1998, Zl. 94/12/0241, mwN; zu Änderungen der Behördenorganisation (Teilung einer Finanzabteilung) den hg. Beschluss vom 16. Dezember 1998, Zl. 97/12/0024, und zur Rückgängigmachung einer Personalmaßnahme den hg. Beschluss vom 14. Mai 2004, Zl. 2004/12/0030). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, dass keine sonstigen Nachwirkungen als Folge der gegenständlichen Weisung bestehen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120216.X01Im RIS seit
29.08.2006