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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §137;Rechtssatz
Soweit der Beamte (Bezirksinspektor) der belangten Behörde vorwirft, sie habe verkannt, dass er de facto keiner Fachaufsicht unterliege, ist auf die im Einzelnen unbestritten gebliebenen Feststellungen zur hierarchischen Einordnung des Arbeitsplatzes des Beamten hinzuweisen. Dass ein hierarchisch übergeordneter Organwalter einräumt, die Arbeit des Beamten in fachlicher Hinsicht nicht im Einzelnen überprüfen zu können, ändert nichts daran, dass Fachaufsicht im rechtlichen Sinne gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001120194.X14Im RIS seit
31.08.2006Zuletzt aktualisiert am
26.02.2010