RS Vwgh 2006/7/11 2001/12/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2006
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137;
BDG 1979 §143 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §143 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §143 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 Anl1 Z9.6 idF 1994/550;

Rechtssatz

Soweit der Beamte (Bezirksinspektor) der belangten Behörde vorwirft, sie habe verkannt, dass er de facto keiner Fachaufsicht unterliege, ist auf die im Einzelnen unbestritten gebliebenen Feststellungen zur hierarchischen Einordnung des Arbeitsplatzes des Beamten hinzuweisen. Dass ein hierarchisch übergeordneter Organwalter einräumt, die Arbeit des Beamten in fachlicher Hinsicht nicht im Einzelnen überprüfen zu können, ändert nichts daran, dass Fachaufsicht im rechtlichen Sinne gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001120194.X14

Im RIS seit

31.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten