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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BStMG 2002;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Bestrafung wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 - Der Beschwerdeführer bringt zu seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, dass er zur Begleichung der Geldstrafe (in der Höhe von EUR 200,--) eine Kreditverbindlichkeit eingehen müsste, wobei ihm Kosten entstünden, die ihm selbst bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ersetzt würden. Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat der Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt, zumal die Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe (in der Dauer von 17 Stunden) wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Strafen Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006060040.A01Im RIS seit
18.09.2006