RS Vwgh 2006/7/13 AW 2003/06/0051

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Veröffentlicht am 13.07.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Abänderung eines Bauplatzbescheides - In dem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Provisorialverfahren geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, sondern einzig um die Auswirkung eines (möglichen) Vollzuges dieses Bescheides. Im vorliegenden Fall stehen dem Antrag der Beschwerdeführer zwar keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, der Umstand, dass auf Grund der in Rechtskraft erwachsenden Abänderung der Bebauungsbedingungen in der Bauplatzerklärung den mitbeteiligten Parteien eine baubehördliche Bewilligung erteilt werden wird, bedeutet für sich allein aber keinen unverhältnismäßigen Nachteil gemäß § 30 Abs. 2 VwGG.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Unverhältnismäßiger Nachteil Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2003060051.A01

Im RIS seit

02.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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