RS Vwgh 2006/7/14 2005/02/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.2006
beobachten
merken

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs2;
AVG §53a Abs1;
AVG §76 Abs1;
GebAG 1975 §38 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0027 E 24. April 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Enthält die Gebührennote des Sachverständigen entgegen § 38 Abs 1 GebAG 1975 keine Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, stellt dies einen Mangel dar, der die geschäftsordnungsmäßige Behandlung des Gebührenantrags hindert, sodass ein Verbesserungsverfahren durchzuführen ist. Der Verlust des Gebührenanspruches tritt nicht schon dann ein, wenn der Sachverständige eine Gebührennote ohne Aufgliederung vorlegt, sondern nur dann, wenn er trotz Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist eine solche Aufgliederung nicht vornimmt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweismittelGebühren KostenBeweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020171.X01

Im RIS seit

21.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten