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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/07/0027 E 24. April 2003 RS 2Stammrechtssatz
Enthält die Gebührennote des Sachverständigen entgegen § 38 Abs 1 GebAG 1975 keine Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, stellt dies einen Mangel dar, der die geschäftsordnungsmäßige Behandlung des Gebührenantrags hindert, sodass ein Verbesserungsverfahren durchzuführen ist. Der Verlust des Gebührenanspruches tritt nicht schon dann ein, wenn der Sachverständige eine Gebührennote ohne Aufgliederung vorlegt, sondern nur dann, wenn er trotz Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist eine solche Aufgliederung nicht vornimmt.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweismittelGebühren KostenBeweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020171.X01Im RIS seit
21.08.2006Zuletzt aktualisiert am
30.07.2009