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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §9 Abs2;Rechtssatz
Die "beispielhafte Aufzählung" einzelner Vorschriften in der Bestellungsurkunde stellen keine Einschränkung oder Ausnahme eines Verantwortungsbereiches dar (Hinweis E 21.8.2001, 99/09/0061). (Hier: Aus der Bestellungsurkunde ergibt sich, dass einer Person gemäß § 9 VstG die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Arbeitnehmerschutzvorschriften und des ArbIG obliege. Dabei handelt es sich um eine beispielhafte Aufzählung, sodass die Bestellung auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung des KFG 1967 umfasst.)
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020167.X01Im RIS seit
18.08.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009