RS Vwgh 2006/7/14 2005/02/0167

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Veröffentlicht am 14.07.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die "beispielhafte Aufzählung" einzelner Vorschriften in der Bestellungsurkunde stellen keine Einschränkung oder Ausnahme eines Verantwortungsbereiches dar (Hinweis E 21.8.2001, 99/09/0061). (Hier: Aus der Bestellungsurkunde ergibt sich, dass einer Person gemäß § 9 VstG die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Arbeitnehmerschutzvorschriften und des ArbIG obliege. Dabei handelt es sich um eine beispielhafte Aufzählung, sodass die Bestellung auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung des KFG 1967 umfasst.)

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020167.X01

Im RIS seit

18.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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