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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52 Abs2;Rechtssatz
Beruft sich der Sachverständige gar nicht darauf, dass eine Aufschlüsselung der Gebührennote nicht möglich sei, sondern legt er nur dar, dass die "reguläre Berechnung" ein Vielfaches des in Rechnung gestellten Betrages übersteigen würde, so bildet dies keine Rechtsgrundlage für das Unterbleiben der in § 38 Abs. 1 GebAG 1975 vorgeschriebenen Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile.
Schlagworte
Gebühren KostenAllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020171.X02Im RIS seit
21.08.2006Zuletzt aktualisiert am
30.07.2009